26.10.2010 |
Die Rechtslage zur Werbung mit dem Begriff "Jahreswagen (ein Vorbesitzer/ 1.Hand)" verdichtet sich
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat am 16.09.2010 entschieden (AZ 1 U 75/10), dass die Bezeichnung „Jahreswagen (ein Vorbesitzer)" unzulässig ist, wenn durch den Verkäufer nicht auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug hingewiesen wird.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Oldenburg ältere Urteile zum gleichen Sachverhalt. Es besteht hier eine Aufklärungspflicht gegenüber den Käufern. Auf eine atypische Nutzung des Fahrzeuges, z.B. als Mietwagen, muss der Verkäufer bei seiner Werbung mit der Bezeichnung „Jahreswagen" hinweisen, da in der Regel mit dem Begriff „Jahreswagen" bestimmte Qualitätsvorstellungen seitens des Käufers assoziiert werden. [Nachtrag der Redaktion vom 27.10.2010: Dies gilt zumindest wenn ausdrücklich hervorgehoben wird, dass das Fahrzeug nur einen Vorbesitzer hatte.]
Näheres hierzu finden Sie in der Euro-News 8, in der durch den WFEB bereits darüber berichtet wurde.