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21.10.2010
Bußgeldvollstreckung innerhalb der EU

Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Geldsanktionsvollstreckung innerhalb der EU steht kurz bevor

In den nächsten Wochen steht die Verkündigung der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Geldsanktionsvollstreckung (2005/214JI) im Bundesgesetzblatt bevor. Mit der Veröffentlichung ist das Umsetzungsgesetz rechtskräftig.

Durch die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte Geldsanktionen vollstreckbar.

Im Folgenden werden die wichtigsten Eckpunkte im Hinblick auf Verstöße im Straßenverkehr innerhalb der EU anhand des Gesetzesentwurfs erläutert. Die Änderungen betreffen das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Darüber hinaus findet der EU-Rahmenbeschluss Anwendung in den verschiedensten Bereichen (z.B. Diebstahl, Cyber-Kriminalität etc.).

In Deutschland werden dann Geldsanktionen aus allen EU-Staaten vollstreckt, die ebenfalls diesen Rahmenbeschluss umgesetzt haben. Dies betrifft fast alle der 27 EU-Mitgliedsstaaten. Nur wenige z.B. Italien haben den Beschluss nicht umgesetzt. In allen EU-Nachbarstaaten Deutschlands ist die Umsetzung bereits erfolgt.

Die Vollstreckung betrifft Geldsanktionen ab einem Betrag von 70 Euro.
Nach der Rechtslage umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten. Das bedeutet, dass die sog. Bagatellgrenze von 70 Euro, auch dann erreicht ist, wenn die Geldbuße 50 Euro und die Verfahrenskosten 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.

Eine rückwirkende Vollstreckung z.B. von Bußgeldern aus Verstößen, die vor der Umsetzung des EU-Beschlusses begangen wurden, gibt es nur in Einzelfällen.

Ein Beispiel:
Ein deutscher Autofahrer begeht einen Verkehrsverstoß in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bevor der das Umsetzungsgesetz des EU-Beschlusses in Deutschland in Kraft ist. Er ignoriert aber die Schreiben der zuständigen Behörden des anderen EU-Staates so lange, bis das Umsetzungsgesetz in Deutschland in Kraft ist. Erhält er zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Mahnbescheid der ausländischen Behörden, so kann in diesem Fall rückwirkend vollstreckt werden.

Eine Vollstreckung ist auch möglich, wenn ein Gericht im Tatortland über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland eintritt.

Dies ist der häufig langen Verfolgungsdauer von Verkehrsverstößen und dem großen Bearbeitungszeitraum von Bußgeldbescheiden im Ausland geschuldet, der manchmal bis zu zwei Jahre betragen kann. Besonders in Ländern Südeuropas ist hier mit einer langen Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Die Vollstreckung umfasst keine anderen Sanktionen, wie z.B. Führerscheinentzug. Diese gelten nur in dem Land, in dem der Verstoß begangen wurde.
Auch gibt es keine Punkte im Flensburger Zentralregister für im Ausland begangene Verkehrsverstöße.

Im Ausland rechtskräftige Bußgeldforderungen bleiben weiterhin bestehen. Dort kann es dann, z.B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle, zur Vollstreckung kommen.

Die Vollstreckung in Deutschland kann ausschließlich durch das Bundesamt für Justiz erfolgen. Ausländische Inkassobüros sind dazu nicht berechtigt.

Bußgelder aus Nicht-EU-Staaten werden von dem Rahmenbeschluss der EU nicht erfasst.

Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer solch extremen Vollstreckungspraxis in Deutschland kommen wird. Der hohe Aufwand des Verfahrens und vor allem die Tatsache, dass der Vollstreckungserlös im Vollstreckungsstaat verbleibt, wird möglicherweise die ein oder andere ausländische Bußgeldstelle von einer Vollstreckung absehen lassen.




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