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06.08.2010
BGH legt Verzinsung des Ausgleichanspruches von Handelsvertretern fest

Themen Ausgabe Nr. 06/2010:


1. Urteil des BGH zur Verzinsung des Ausgleichsanspruches von Handelsvertretern
2. Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist rechtens
3. kfz-betrieb berichtet über Urteil zur Blanko ZB II
4. In eigener Sache: Rabatte für Vortragsreihe von Unternehmen Erfolg


Urteil des BGH zur Verzinsung des Ausgleichsanspruches von Handels-vertretern

Am 16.06.2010 hat der BGH eine wichtige Entscheidung zur Höhe der Verzinsung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gefällt. Nach dem Urteilspruch (AZ.: VIII ZR 259/09) ist der Anspruch des Handelsvertreters mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und nicht nur mit 5 Prozentpunkten.

Wichtig ist hierbei der Begriff der „Entgeltlichkeit". Dieser geht zurück auf die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RL 2000/35/EG). Entgeltlichkeit liegt laut BGH „nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen (im Sinne der §§ 320 ff. BGB) vor, sondern auch dann, wenn die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist" (sog. konditionelle Verknüpfung). Nach diesen Maßstäben ist der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB als Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB zu qualifizieren, so das Urteil des BGH.

Laut BGH hat der Handelsvertreter einen Vergütungsanspruch, der ihm die restliche, durch Provisionszahlung bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung für einen auf seiner Vermittlungstätigkeit beruhenden Vorteil verschaffen soll. Dieser Vorteil liegt in der Schaffung des Kundenstamms durch die Tätigkeit als Vermittler.

Sollten diese durch den Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehungen das Ende des Vertragsverhältnisses überdauern, so nützt dies allein dem Unternehmer, so der Tenor des Urteils. Für diesen Nutzen muss er dem Handelsvertreter als Gegenleistung ein Entgelt zahlen, so der BGH.

Somit stellt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters einen „Entgeltanspruch" im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB dar, welcher mit 8 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen ist.

Diese Entscheidung des BGH ist auch für Vertragshändler von Bedeutung. Auch sie können und sollten sich nun, in vergleichbaren Fällen, auf dieses Urteil berufen.

 

Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit im Rahmen der Schadens-minderungspflicht ist rechtens

In dem Urteil VI ZR 91/09, vom 23.02.2010, entscheidet der 6. Zivilsenat des BGH, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung der Schädiger den Geschädigten, gemäß der Schadensminderungspflicht, an eine günstigere „freie Fachwerkstatt" verweisen darf. Diese „freie Fachwerkstatt" muss jedoch mühelos und ohne weiteres zugänglich sein und der Schädiger muss nachweisen, dass eine dort ausgeführte Reparatur qualitativ den Leistungen einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Ist das Fahrzeug des Geschädigten jedoch noch keine drei Jahre alt, so ist der Verweis an eine freie Fachwerkstatt unzumutbar, da dies möglicherweise Probleme mit den Gewährleistungsansprüchen nach sich ziehen könnte. Auch wenn ein Fahrzeug älter als drei Jahre ist und nachweislich immer in einer Vertragswerkstatt repariert und gewartet wurde, ist ein Verweis an eine freie Werkstatt nicht zumutbar.

Verweist der Schädiger nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, so genügt der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten in Form eines Sachverständigengutachtens vorlegt, in welchem die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt berücksichtigt werden.

 

kfz-betrieb berichtet über Urteil zur Blanko ZB II

Die Zeitschrift kfz-betrieb berichtete am 04. August 2010 in ihrer Onlineausgabe über das Urteil vom OVG Koblenz (7A 11062/09), welches einen Rechtsanspruch auf eine Blanko Zulassungsbescheinigung Teil II für gebrauchte Importfahrzeuge bestätigt. In einer Blanko ZB II werden bestimmte technische Fahrzeugdaten in den unteren Teil des Vordrucks eingetragen und erst im Rahmen der Zulassung des Fahrzeugs wird der obere amtliche Teil vervollständigt und mittels Siegeleindruck bestätigt. Auch der ZDK wurde hierzu von der Zeitschrift befragt.

Wir berichteten bereits über das Urteil am 16. April 2010 (http://www.wfeb.de/newsarchiv/?newsId=72). Eine Zusammenfassung des gesamten Urteils finden Sie auf der Homepage der AUCOTRAS GmbH unter folgendem Link:

http://www.aucotras.de/pdfs/Zusammenfassung%20Urteil%207A11062-09.pdf.

 

In eigener Sache: Rabatte für Sie für Vortragsreihe von Unternehmen Erfolg

Unternehmen Erfolg veranstaltet bundesweit, sowie in Österreich und der Schweiz Vorträge zu Themen wie Körpersprache und Rhetorik, die den unternehmerischen und auch den persönlichen Erfolg der Teilnehmer positiv beeinflussen. Die Vorträge werden von renommierten Referenten gehalten wie Prof. Samy Molcho oder Jörg Löhr. Unternehmen Erfolg

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Wir wünschen Ihnen, Ihren Mitarbeitern oder Ihren Kunden einen spannenden, erkenntnisreichen Abend.

 


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