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13.04.2011
Urteil: Vorsicht bei Werbung mit dem Begriff „Neufahrzeug“

Auflagen zur Angabe des Herstellungsdatums eines Kfz bei Werbung mit der Bezeichnung "Neufahrzeug".

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 20.01.2011 (AZ.: 8 O 338/10) entschieden, dass bei noch nicht zugelassenen Fahrzeugen, die mit dem Begriff "Neufahrzeug" beworben werden, das Herstellungsdatum zu berücksichtigen ist.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Fahrzeug, welches mit den Angaben "km 0, Erstzulassung: EU-Fahr.", als Neuwagen angeboten wurde. Allerdings lag zwischen dem Herstellungsdatum und dem Verkauf an den Kunden ein Zeitraum von mehr als drei Jahren.

Die Richter vertreten die Auffassung, dass die Verwendung des Begriffs "Neufahrzeug" in diesem Fall irreführend sei. Der Kunde gehe davon aus, dass es sich hier um einen Neuwagen gemäß der deutschen Rechtsprechung handelt. Demnach ist u. a. ein Kriterium für ein Neufahrzeug, dass zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Auch allgemeine Hinweise des Händlers in den AGBs, die sich nicht auf spezielle Fahrzeuge beziehen, sind nicht ausreichend. In seinen Angeboten/Inseraten muss er auf das genaue Herstellungsdatum des Fahrzeugs hinweisen, welches er mit dem Zusatz "Neufahrzeug" bewirbt, wenn dieses länger als 12 Monate zurückliegt.

Das genaue Produktionsdatum eines Fahrzeugs in Erfahrung zu bringen, gestaltet sich jedoch häufig schwierig. Aus den EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC-Papieren) lässt sich dieses nicht ablesen.


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