21.01.2011 |
Im Bereich der Umsatzsteuer hat es zum 01. Januar 2011 einige wegweisende Änderungen gegeben.
Diese wurden im Rahmen des Jahressteuergesetz 2010 am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Eckpunkte auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind u.a. Themen wie der Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle durch die Verwendung einer USt-IdNr.. Mit der neuen Regelung soll verhindert werden, dass für Geschäfte die Lieferung unversteuert bleibt, bei denen der Unternehmer eine USt-IdNr. verwendet, seinen (ausländischen) Lieferanten aber nicht darauf hinweist, dass der Erwerb nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegt, und dieser deshalb Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung geltend macht.
Deshalb gilt ab sofort die Verwendung einer USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten als Verzichtserklärung (§ 1a Abs. 4 Satz 2 UStG).
Auch der Doppelbesteuerung wurde im Jahressteuergesetz 2010 der Kampf angesagt. Damit bestimmte Leistungen künftig nicht in Drittländern und im Inland besteuert werden, ist es (im Rahmen der EU-Vorgaben) nun möglich, Leistungen als im Drittland ausgeführt zu behandeln, wenn diese tatsächlich dort genutzt oder ausgewertet wurden. Damit entfällt die Besteuerung im Inland.
Der WFEB hat sich mit dieser Thematik intensiv auseinander gesetzt und eine ausführliche Übersicht zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der Umsatzsteuer ausgearbeitet.
Weitere Schwerpunkte sind: Bestimmung des Leistungsorts bei z.B. kulturellen Leistungen, Neufassung des § 3a Abs. 6 Satz 1 UStG, Kodifizierung von Verwaltungsanweisungen zur steuerfreien Einfuhr, Umgekehrte Steuer- schuldnerschaft, Vorsteuerausschluss für unternehmensfremd genutzte Gebäude- oder Grundstücksteile sowie Aktualisierung des § 18 Abs. 10 UStG bzgl. motorbetriebener Landfahrzeuge.
Die Übersicht ausgewählter Änderungen des Umsatzsteuerrechts finden Sie hier.