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21.12.2010
Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen eines Autoverkäufers

BMF-Schreiben vom 15.12.2010 legt neue Regelungen für Garantiezusagen von Kfz-Händlern vor.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2010 zum Urteil des BFH (XI R 49/07) zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Garantiezusage eines Autohändlers Stellung genommen.

Der WFEB berichtete bereits im Rahmen der Euro-News Nr. 10 über die verschiedenen Garantiemodelle im Kfz-Handel.

Der BFH entschied am 10. Februar 2010, dass die Garantiezusage eines Autohändlers, die es dem Käufer gegen Entgelt freistellt einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer geltend zu machen, steuerpflichtig ist.

Die Garantiezusage des Autohändlers, die beim Verkauf des Kfz gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt angeboten wird, stellt keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung dar, sondern ist als selbständige Leistung des Händlers aufzufassen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistung hängt maßgeblich von der Ausgestaltung der Garantiebedingungen ab. Deshalb gilt es, laut dem BFH, folgendes zu unterscheiden:

1.) Verschaffung von Versicherungsschutz

In diesem Fall müssen die Ansprüche aus der Händlergarantie vom Käufer immer und nicht nur bei einer Reparatur durch eine Fremdwerkstatt „ausschließlich und unmittelbar" gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Hier erbringt der Autohändler eine steuerfreie Leistung (§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG), da er dem Käufer Versicherungsschutz beschafft.

Beseitigt der Händler den Schaden am Kfz des Käufers so stellt dies eine steuerpflichtige Leistung dar. Wird das Kfz zur Schadensbehebung im Rahmen der Garantie an eine Drittwerkstatt übermittelt, liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Käufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung der Reparaturkosten durch die Versicherung an die Werkstatt.

2.) Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch und Reparaturkostenersatzanspruch

Hierbei handelt es sich um eine Garantiezusage, nach der dem Käufer eines Kfz (Garantienehmer) ein Wahlrecht eingeräumt wird („Kombinationsmodell"). Es wird ihm freigestellt, im Schadensfall entweder die Reparatur durch seinen Händler durchführen zu lassen (Reparaturanspruch) oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen und die Reparatur durch einen anderen Vertragshändler ausführen zu lassen (Reparaturkostenersatzanspruch).

Dies stellt dann eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art (§ 3 Abs. 9 UStG) und nicht zwei selbständige Leistungen dar.

Diese sonstige Leistung eigener Art ist entgegen der früheren Rechtsprechung nicht nach § 4 Nummer 8 Buchstabe g UStG und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig.

Entscheidend sei hier die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Für ihn sei diese Leistung nicht durch die gemäß dem UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers (Garantie) geprägt.

Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff der „Übernahme von Verbindlichkeiten" dahin auszulegen sei, dass er andere als Geldverbindlichkeiten, wie z.B. die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, vom Anwendungsbereich der Bestimmung zur Steuerbefreiung ausschließe. Entsprechendes gilt somit für die Verpflichtung eines Autoverkäufers zur Durchführung einer Reparatur.

Beseitigt der Händler den Schaden am Kfz selbstständig, kommt er damit seiner Garantieverpflichtung gegenüber dem Käufer des Kfz nach. Eine weitere Leistung gegenüber dem Käufer (Garantienehmer) liegt hier nicht vor.

Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen, die für derartige Reparaturen verwendet werden z.B. die Kosten für Ersatzteile, ist hierbei nach § 15 Absatz 1 UStG beim Händler nicht ausgeschlossen.

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurden, kann sich der Unternehmer auf eine günstigere Besteuerung berufen, so das BMF (vgl. BFH-Urteil vom 16 Januar 2003, V R 16/02).






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