08.12.2010 |
Trotz tatsächlicher Verbringung in anderen Mitgliedstaat kann Steuerbefreiung versagt werden.
Am 7. Dezember 2010 urteilte der Europäische Gerichtshof über ein Verfahren (C 285/09), das ihm vom Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde. An den EuGH wurde die Frage gerichtet, ob einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die auch tatsächlich ausgeführt wurde, die Steuerbefreiung versagt werden kann, wenn feststeht, dass die Lieferung unter falschen Angaben durchgeführt wurde mit dem Ziel Mehrwertsteuer zu hinterziehen.
Im konkreten Fall hat ein Geschäftsführer eines Unternehmens, das mit Fahrzeugen handelt, Fahrzeuge nach Portugal verkauft. Hierzu hat er Scheinkäufer auf Scheinrechnungen angegeben, welche die Lieferung als „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG" auswiesen. Die Scheinkäufer waren tatsächlich existierende Unternehmen in Portugal, die teilweise davon wussten, dass ihr Unternehmen hierfür verwendet wird. Die eigentlichen Käufer verkauften die Fahrzeuge in Portugal weiter an Endkunden ohne die Finanzbehörden über den vorherigen innergemeinschaftlichen Erwerb aufzuklären und dafür Umsatzsteuer zu entrichten.
Es lässt sich zusammenfassen, dass die Fahrzeuge zwar tatsächlich nach Portugal verbracht wurden, die Angaben, die diese Verbringung beweisen sollten jedoch bewusst falsch waren mit dem Ziel, die Identität der wahren Käufer zu verschleiern, um diesen somit zu ermöglichen die geschuldete Mehrwertsteuer zu hinterziehen. Für einen solchen Fall kommt der EuGH zu der Entscheidung, dass der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen kann (nach Art. 28 c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG). Der EuGH setzt mit dieser Entscheidung eine Abgrenzung, wann trotz der tatsächlichen Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat die Steuerbefreiung für eine Lieferung versagt werden kann - nämlich wenn betrügerische Absichten dahinter stehen.