10.11.2010 |
Der BGH legt in seinem Urteil die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für Tankstellenhalter fest
In einem Urteil des 8. Zivilsenates des BGH (VIII ZR 249/08) zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters, befassten sich die Richter speziell mit Geschäften bei denen „mit Karte" gezahlt wird (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten).
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters der Anteil des Umsatzes sowie der Provisionseinnahmen, welcher auf Geschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Grundlage der Geschäfte mit Kartenzahlern hochgerechnet werden kann.
Davon ausgeschlossen sind Karten bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um Kunden handelt, die normalerweise nicht mit derselben Häufigkeit und im gleichen Umfang Bargeschäfte tätigen.
Das Problem ist, dass man bei Barzahlern nicht weiß, wer ein Stammkunde ist. Um sich diesem Wert zu nähern kann man also nach Ansicht des BGH den prozentualen Anteil von Stammkunden bei Kartenzahlung heranziehen und davon ausgehen, dass ein gleicher Anteil von Stammkunden auch bei den Barzahlern zu finden ist.
Wichtiger Bestandteil des Urteils ist, dass zur Beurteilung der Stammkundeneigenschaft bei sog. Flotten- und Firmenkundenkarten auf den Großkunden Bezug zu nehmen ist. Dieser setzt im Regelfall mehrere Karten für seine Fahrer oder Fahrzeuge ein. Entscheidend war hier für die Richter, dass nicht mit dem Fahrer, sondern mit dem Großkunden als Karteninhaber ein Kaufvertrag zu Stande kommt.
Die Richter verwiesen weiterhin darauf, dass eine ausschließlich auf Kartennummern gestützte Feststellung von Stammkartenkunden stark von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Hier muss wechselndes Zahlungsverhalten von Kartenkunden (Wechsel zwischen Karten- und Barzahlung, Nutzung verschiedener Karten etc.) im Rahmen einer tatrichterlichen Schätzung berücksichtigt werden.