11.04.2011 |
Benachteiligung importierter Gebrauchtfahrzeuge gegenüber inländischen Gebrauchten.
In der Rechtssache C-402/09 befasste sich der EuGH mit der rumänischen Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Rumänien erhoben wird. Der EuGH kam zu dem Urteil (7. April 2011), dass diese in ihrer Wirkung die Einfuhr und die Inbetriebnahme von Gebrauchtfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten erschwert und somit nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.
Die Umweltsteuer wurde zum 1. Juli 2008 in Rumänien eingeführt. Sie ist bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Rumänien zu entrichten, wobei nicht zwischen in Rumänien hergestellten Fahrzeugen und solchen, die in anderen Ländern produziert wurden, unterschieden wird. Ebenso wenig spielt es eine Rolle wo das Fahrzeug erworben wurde oder welche Nationalität der Fahrzeugeigentümer besitzt. Auch wird kein Unterschied zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen gemacht.
Somit liegt eine unmittelbare Diskriminierung nicht vor. Die Wirkungen der Steuer jedoch sind mittelbar diskriminierend, wie der vorliegende Fall zeigt:
Ein rumänischer Staatsangehöriger musste, um ein Fahrzeug in Rumänien zulassen zu können, das er für 6.600 EUR im Juli 2008 in Deutschland gekauft hat (Baujahr 1997), umgerechnet ca. 2.200 EUR Umweltsteuer bezahlen.
Für ein vergleichbares Fahrzeug, das auf dem rumänischen Markt gekauft wird, fällt diese Steuer nicht an, da es bereits in Rumänien zugelassen war. In diesem Punkt sieht der EuGH den Verstoß der Steuer gegen das Unionsrecht. Sie erschwert das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen im Vergleich zu gleichartigen Fahrzeugen des inländischen Marktes.
Diese Benachteiligung von importierten Gebrauchtfahrzeugen ist eine unrechtmäßige Förderung des Verkaufs inländischer Fahrzeuge. Die Umweltsteuer verstößt in dieser Form gegen die Wettbewerbsneutralität für inländische und eingeführte Waren, die durch Unionsrecht gewährleistet werden soll.