24.03.2011 |
Bundesratsbeschluss: Anspruch auf Ausfüllen einer Blanko-ZB II nur mit gleichzeitiger Zulassung.
Am 18.03.2011 erging im Bundesrat der Beschluss über die erste Verordnung zur Änderung der FZV. Dieser beinhaltet auch eine Ergänzung von § 12 Abs. 1 FZV.
Demnach gilt in Zukunft, dass für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, nur noch der Vordruck einer ZB II ausgefüllt wird, wenn gleichzeitig eine Zulassung des Fahrzeugs erfolgt.
Zur Begründung heißt es, die FZV sei in ihrem Wortlaut nicht eindeutig gewesen. Es werde demnach nicht klar, dass für importierte Gebrauchtfahrzeuge keine Blanko-ZB II ausgefüllt werden dürfe. Damit erklären sich, nach Ansicht des Gesetzgebers, auch die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom Januar 2010 (7 A 11062/09 und 7 A 11063/09). Dort wurde entschieden, dass der Antragssteller (Autohändler) auch dann Anspruch auf Ausfüllung einer ZB II hat, wenn sein Fahrzeug bereits in einem anderen EU-Staat zugelassen war (der WFEB berichtete).
Bei der nun beschlossenen Ergänzung des § 12 Abs. 1 handelt es sich, nach Ansicht des Bundesrates, also lediglich um eine Klarstellung.
Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Damit ist in den nächsten Tagen zu rechnen.
Für die Autohändler bedeutet dieser Beschluss, dass, um importierte Gebrauchtfahrzeuge mit der deutschen ZB II verkaufen zu können, Tageszulassungen notwendig werden. Das entspricht der Situation vor den bereits genannten OVG-Urteilen. Aus einer Tageszulassung ergeben sich jedoch erhebliche Nachteile für die freien Importeure (An- und Abmeldegebühren, Kfz-Steuer, zusätzlicher Haltereintrag).
Darüber hinaus ist das Zustandekommen des Bundesratsbeschluss bemerkenswert.
Am 24.01.2011 ergeht die erste Verordnung des Bundesverkehrs- sowie des Innenministeriums zur Änderung der FZV (Drucksache 29/11). Inhaltlich beschränkt sich diese auf die Einführung kleinerer Kennzeichen für Krafträder, die sich am Beispiel anderer EU-Staaten orientieren. Zu einer Änderung des § 12 Abs. 1 FZV findet sich in dieser Verordnung jedoch nichts.
Am 07.03.2011, 11 Tage vor dem endgültigen Beschluss, ergeht dann die Empfehlung der Ausschüsse für Verkehr und für Innere Angelegenheiten, die Änderung des § 12 Abs. 1 in die erste Verordnung zur Änderung der FZV aufzunehmen (Drucksache 29/1/11).
Das „Draufsatteln" der Änderung von § 12 Abs. 1 FZV auf die Verordnung des Rates kam für Außenstehende überraschend. Somit wirkt die für freie Importeure und Autohändler so grundlegende Entscheidung, die Blanko-ZB II für importierte Gebrauchtfahrzeuge nur noch bei gleichzeitiger Zulassung zu gestatten, wie ein kurzfristiger Einschub.
Der WFEB wird diesen Vorgang prüfen und über weitere Entwicklungen berichten.