26.01.2011 |
Die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerb beschäftigen den BFH.
Der BFH hat sich in seinem am 26.01.2011 veröffentlichten Urteil (XI R 40/08) u.a. mit dem Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs beschäftigt.
Im vorliegenden Fall erwarb eine GmbH Mobilfunktelefone von italienischen Unternehmern und veräußerte diese anschließend an italienische Abnehmer weiter. Die Ware wurde dabei zum Teil von Italien nach Österreich und wieder zurück nach Italien verbracht, teilweise verblieb sie aber auch in Italien. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb verwendete die Klägerin gegenüber italienischen Lieferanten ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach einer Steuerprüfung wurden von der Klägerin als steuerfrei erklärte Lieferungen vom Finanzamt als steuerpflichtig bewertet.
Das Gericht hielt zunächst fest, dass für die Mobilfunktelefone, welche in Italien verblieben sind, kein innergemeinschaftlicher Erwerb durch die Klägerin vorliegt, da keine Lieferung eines Gegenstands aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt ist.
Wurden die Mobilfunktelefone jedoch von Italien nach Österreich geliefert, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Nach Auffassung des BFH wurde dieser allerdings nicht in Österreich, sondern in Deutschland bewirkt, da die Klägerin gegenüber dem Lieferanten eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat. Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gelte zwar, der Ort, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands an den Erwerber befinden. Wird jedoch eine Besteuerung im Land des Empfängers nicht nachgewiesen, gilt das Gebiet des Mitgliedstaates als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der dem Erwerber die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat. In diesem Fall Deutschland.
Erfolgt der Nachweis über die Besteuerung nicht, so ist der Unternehmer auch nicht zum Abzug der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt.
Der Erwerber muss also nachweisen, dass der Erwerb bereits im Empfängerstaat besteuert wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ware im Gebiet der EU versteuert wird.